Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat der Gesetzgeber die Riester-Förderung (§ 10a und Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes) in der bAV auf neue Füße gestellt. Dadurch gewinnt die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung nochmals erheblich an Schubkraft. Denn die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt für Rentner. Oder einfacher ausgedrückt: Die erneute Verbeitragung (Doppelverbeitragung) in der Leistungsphase ist aufgehoben.
Die Direktversicherung der HDI Lebensversicherung AG ermöglicht nicht nur bei Abschluss die Auswahl zwischen den beiden steuerlichen Förderarten nach § 3 Nr. 63 EStG und § 10a EStG. Die beiden Fördermodelle können auch jederzeit gewechselt oder kombiniert werden – alles in einem Vertrag.
Dieser bAV FörderFinder dient als Unterstützungshilfe, ob für einen Arbeitnehmerbeitrag zu einer Direktversicherung der HDI Lebensversicherung AG im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG und/oder § 10a EStG genutzt werden sollte. Das dargestellte Ergebnis ist eine optimale Aufteilung eines Umwandlungsbetrages aus einem laufenden Gehalt in die beiden genannten Fördertöpfe.
Bitte beachten Sie, dass der bAV FörderFinder lediglich als Orientierungshilfe dient und keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen kann. Der bAV FörderFinder kann nicht jede denkbare individuelle Situation abbilden. Insbesondere ergeben sich folgende
Einschränkungen:
- Die Förderung nach § 10a EStG wird nur in den Fällen betrachtet, in denen durch eine rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit eine unmittelbare Förderfähigkeit für § 10a EStG begründet ist.
- Nicht betrachtet wird eine mögliche Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus welcher sich eine unmittelbare Förderfähigkeit für § 10a EStG ergibt.
- Eventuell bereits bestehende Direktversicherungen werden in diesem Rechner nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie nach § 3 Nr. 63 EStG, § 40b EStG, § 100 EStG oder § 10a EStG gefördert werden.
- Der einmalige Berufseinsteigerbonus für unter 25-Jährige findet bei der Berechnung des Fördertopfes § 10a EStG keine Berücksichtigung.
Die Ermittlung der optimalen Aufteilung des Beitrags in die Fördertöpfe § 3 Nr. 63 EStG und § 10a EStG kann gemäß der Förderquote oder gemäß der Förder- und Belastungsquote erfolgen. Bei einer
Aufteilung gemäß der Förderquote betrachtet man ausschließlich die aktuelle Förderung des Gesamtbeitrags. Die Förderquote wird für die Fördertöpfe § 3 Nr. 63 EStG und § 10a EStG getrennt ermittelt. Zur Berechnung der Förderquote ermittelt man zunächst die Differenz des Gesamtbeitrags zum Nettobeitrag und setzt das Ergebnis danach in das Verhältnis zum jeweiligen Gesamtbeitrag. Die Förderquote basiert auf der aktuellen Gesetzeslage (Stand 01.07.2022) und den von Ihnen gemachten Angaben.
Bei einer
Aufteilung gemäß Förder- und Belastungsquote bezieht man die Belastungsquote der späteren Rentenleistungen mit ein. Berücksichtigt werden hierbei die für die Rentenbezugsphase prognostizierten Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben sowie die Minderung der gesetzlichen Rente auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben. Die Belastungsquote wird anhand der aktuellen Gesetzeslage (Stand 01.01.2020) ermittelt. Zukünftige Änderungen (z. B. der Gesetzeslage oder in der Krankenversicherungspflicht) können nicht berücksichtigt werden.
Der
bAV-Arbeitnehmerbeitrag kann sowohl "brutto" als auch "netto" vorgegeben werden. Bei der
Beitragsvorgabe "brutto" entspricht der bAV-Arbeitnehmerbeitrag bei Fördertopf § 3 Nr. 63 EStG der Entgeltumwandlung (ohne Arbeitgeberzuschuss), d. h., dass sich das Bruttogehalt um diesen Betrag verringert. Bei Fördertopf § 10a EStG entspricht der bAV-Arbeitnehmerbeitrag dem Eigenbeitrag (Zulagen und die Steuerersparnis sind hier nicht berücksichtigt). Bei dem Eigenbeitrag handelt es sich damit um den Betrag, um den sich das Nettogehalt des Arbeitnehmers verringert.
Bei der
Beitragsvorgabe "netto" entspricht der bAV-Arbeitnehmerbeitrag bei Fördertopf § 3 Nr. 63 EStG dem Betrag, um den sich das Nettogehalt des Arbeitnehmers verringert, bei Fördertopf § 10a EStG dem Eigenbeitrag (Zulagen und die Steuerersparnis sind hier nicht berücksichtigt). Bei der Beitragsvorgabe "netto" wird bei Fördertopf § 10a EStG die etwaige Steuerersparnis nicht abgezogen, da diese dem Förderberechtigten erst nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zufließt. Bei Fördertopf § 3 Nr. 63 EStG hingegen kommt dem Förderberechtigten die Sozialabgaben- und Steuerersparnis direkt über die Lohnabrechnung zu Gute.
Alle dargestellten Ergebnisse beruhen auf den von Ihnen gemachten Angaben und den getroffenen Annahmen für die Berechnungen.